Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Freundeskreis Heidelberg-Simferopol e.V.“

§1
Name, Sitz, Rechtsfähigkeit des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Heidelberg-Simferopol e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Heidelberg.
2. Er wird zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Heidelberg eingetragen und führt nach der Eintragung den unter 1. bezeichneten Namen.

§2
Ziele des Freundeskreises

Der Verein fördert die Beziehungen zwischen den Bürgern der beiden Partnerstädte
Heidelberg und Simferopol, sowie deren gesellschaftlichen, kulturellen, wissenschaftlichen
und wirtschaftlichen Austausch.
Insbesondere sollen die Vereinsziele durch eigene Projekte, völkerverbindende
Veranstaltungen, Austausch von Vereinen, Gruppen und Einzelpersonen gefördert werden.
Der Freundeskreis arbeitet mit der Partnerorganisation „Haus der Freundschaft der
Partnerstädte Simferopol-Heidelberg“, sowie innerhalb des Partnerschaftskomitees mit dem
Stadtjugendring und der Stadt Heidelberg zusammen.

§3
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen / Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins
dürfen in jedem Falle Mitgliedern nicht zufließen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§5
Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person, die die Ziele und den Zweck des Freundeskreis
unterstützt, kann Mitglied des Freundeskreises werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist der schriftliche Aufnahmeantrag und die schriftliche Bestätigung des Vorstandes des
Freundeskreises erforderlich.

§6
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand jederzeit zulässig.
b) Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen
die Vereinsinteressen verstoßen hat.
c) Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben
zuzustellen.
d) Das Mitglied kann dazu die Mitgliederversammlung anrufen. Der Ausschließungsbeschluss
erlangt Rechtskraft, falls das Mitglied die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht
innerhalb eines Monats nach dessen Zugang beantragt.

§7
Einnahmen des Freundeskreises

Die Einnahmen des Freundeskreises bestehen aus
• Beiträgen der Mitglieder
• Beiträgen der Förderer und Freunde
• sonstige Spenden und Zuwendungen

Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils für ein Kalenderjahr erhoben.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der „Freundeskreis Heidelberg-Simferopol e.V.“ richtet ein Konto bei einer Bank oder
Sparkasse in Heidelberg ein.

§8
Organe des Freundeskreises

Organe des Freundeskreises sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand.

§9
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Freundeskreises.
a) Sie findet jährlich mindestens einmal statt.
b) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall
von seinem/seiner Stellvertreter/in einberufen. Die Einberufung erfolgt spätestens 14 Tage
vor dem Tage der Versammlung schriftlich unter Angabe einer vorgeschlagenen
Tagesordnung.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand ein, wenn er dies für
notwendig erachtet oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
3. Der Jahrestätigkeitsbericht und die Jahresrechnung müssen im ersten Vierteljahr des
Geschäftsjahres zusammen mit dem Bericht der Kassenprüfer/innen vorgelegt werden.

Danach erfolgt die Entlastung des Vorstandes.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Inhalte der Vereinsaktivitäten.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% der Mitglieder
anwesend sind.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern keine
Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
7. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung
nicht beschlussfähig, muss erneut unter Hinweis auf die Auflösungsabsicht eingeladen
werden; danach genügen 3/4 der anwesenden Mitglieder.
8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für ein Jahr. Sie sind nicht
Mitglieder des Vorstandes.

§10
Der Vorstand

1. Der Vorstand des „Freundeskreises Heidelberg-Simferopol e.V.“ besteht aus sieben
Mitgliedern:
1. Vorsitzende/r, stv. Vorsitzende/r, Kassenwart/in, Schriftführer/in und drei Beisitzer/innen.
2. Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter
müssen sich der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in befinden.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
4. Der Vorstand tritt entsprechend den Erfordernissen der Aktivitäten auf Einladung des/der
Vorsitzenden zusammen, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
6. Ein Mitglied des Vorstandes vertritt den Freundeskreis im Partnerschaftskomitee.

§11
Protokolle

Bei allen Vorstandssitzungen, Mitglieder-versammlungen und größeren Veran-staltungen
wird Protokoll geführt. Das Protokoll wird vom/von der Protokoll- bzw. Schriftführer/in und
einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet. Beschlüsse sind entsprechend der
Stimmenzahl festzuhalten.

§12
Arbeitsgruppen

Vorstand und Mitgliederversammlung können entsprechend geplanter Projekte,
Veranstaltungen und sonstiger Aktivitäten Arbeitsgruppen aus ihrer Mitte berufen.
Sachverständige können auch von außerhalb des Freundeskreises beigezogen werden.

Eintragung am Amtsgericht Mannheim in das Vereinsregister am 08.09.2021

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